Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Schweisstechnik Schwalbach GmbH

Stand 01.01.2017

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1
Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden „diese Geschäftsbedingungen“). Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Abnehmer“) schließen.
1.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch unter Bezugnahme auf ein Schreiben, das allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt kein Einverständnis mit der Geltung jener allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden auch nicht durch schlüssige Handlungen, wie beispielsweise die Erbringung einer Leistung durch uns, Vertragsbestandteil.
1.3
Sämtliche Verträge mit unseren Abnehmern werden erst durch unsere schriftliche (auch in elektronischer Form), fernschriftliche oder Telefax-Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, soweit wir sie nicht für einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet haben.
1.4
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen unsererseits, sowie sämtliche Nebenleistungen. Auch ohne eine gesonderte Vereinbarung der Einbeziehung gelten diese Geschäftsbedingungen für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen unsererseits.
1.5
Bei der Bestellung von Ersatzteilen bedarf es keiner Auftragsbestätigung.
Hier ist der Abnehmer an sein Kaufangebot 3 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
Es gilt als angenommen, wenn es von uns nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt wird.
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Soweit unsere Angebote ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet sind, können wir diese auch nach Zugang der Annahme durch den Abnehmer unverzüglich widerrufen.
2.2
An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden, dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmittel erwirbt der Abnehmer kein Urheberrecht. Dies gilt auch für solche der erwähnten Materialien und Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.
2.3
Die Weitergabe der genannten Materialien und Dokumente an Dritte bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung. Der Abnehmer hat dies durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Angestellten oder sonstigen Personen, die mit Wissen und Wollen in seinen Pflichtenkreis tätig werden, sicherzustellen. Die genannten Materialien und Unterlagen sind unverzüglich auf Kosten des Abnehmers zurückzugeben, soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder sie für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.
 
§ 3 Preise
3.1
Die Preise verstehen sich in Euro. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung (die nicht zurückgenommen wird); diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der vom Gesetz vorgegebenen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Bei Auslandsgeschäften entfällt die Mehrwertsteuer; der Abnehmer hat jedoch die für den Transfer in das Empfängerland anfallenden Abgaben und Gebühren, insbesondere Zölle, und die darüber hinaus im Empfängerland selbst anfallenden gesetzlichen Abgaben oder Gebühren zu tragen.
3.3
Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die den Abzug von Skonto vorsehen, gelten nicht.
3.4
Den vereinbarten Preisen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise, Lohn- und Gehaltstarife, Zölle und Frachten zugrunde. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere für den Fall der Erhöhung der vorgenannten Kostenfaktoren, eintreten. Diese werden wir unserem Abnehmer auf Verlangen nachweisen.
3.5
Ist ein Lieferpreis vereinbart und verzögert sich die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so endet unsere Bindung 1 Monat nach dem vereinbarten spätesten Liefertermin. Für diesen Fall gilt das vorstehend Gesagte entsprechend.
3.6
Die Kosten der Versendung trägt der Abnehmer. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen.
3.7
Teillieferungen sind zulässig.
3.8
Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tage der völligen Auftragsklarheit und, falls technische Unterlagen, Material, Hilfsstoffe oder Werkzeuge vom Abnehmer beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist oder wird ein Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten (haben wir die Versandbereitschaft mitgeteilt oder hat die Ware den Versendungsort verlassen, gilt die Frist als eingehalten), kann der Abnehmer nach vorhergehender Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten.
 
§ 4 Ausführung der Lieferungen und Leistungen, Liefer- und Leistungszeiten
4.1
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“.
4.2
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3
Die Einhaltung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Abnehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags steht uns in vollem Umfang zu.
4.4
Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.5
Soweit die Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden oder zu leistenden Sache in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
4.6
Soweit mit dem Abnehmer vereinbart wurde, dass unsere Lieferung oder Leistung nicht zu einem festen Termin, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat, sind wir berechtigt, auch vor Ablauf des Zeitraums zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen.
Soweit mit dem Abnehmer ein fester Liefertermin vereinbart wurde, sind wir, nachdem wir dem Abnehmer eine angemessene Zeit vor Lieferung oder Erbringung der Leistung dies angezeigt haben, zur vorzeitigen Lieferung oder Erbringung der Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn aus für uns erkennbaren Gründen die Lieferung nur zu dem vereinbarten Termin erfolgen kann.
4.7
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Abnehmer bei solchen Verträgen, die ihn zum Abruf von Teillieferungen aus einer Gesamtmenge von Waren berechtigen, verpflichtet, uns rechtzeitige Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Ruft der Abnehmer nicht rechtzeitig ab oder teilt er nicht rechtzeitig ein, so sind wir nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist dazu berechtigt, die Einteilung selbst vorzunehmen und die Ware zu liefern. Ruft der Abnehmer mehrfach nicht oder nicht rechtzeitig ab oder teilt er mehrfach nicht oder nicht rechtzeitig ein, so sind wir nach vorheriger Abmahnung berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Die uns gesetzlich zustehenden Schaden- ersatzansprüche bleiben in jedem Fall unberührt.
4.8
Bei Abrufaufträgen nach § 4 Abs. 7 dieser Geschäftsbedingungen sind wir berechtigt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, das Material für den ge-samten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche des Abnehmers können nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
4.9
Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
 
§ 5 Lieferverzögerung
5.1
Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks oder Aussperrungen oder Betriebs- und/oder Rohstoffmangel berechtigen uns, vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend unmöglich machen und darüber hinaus bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren.
5.2
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist ein Schadenersatzanspruch des Abnehmers nach Maßgabe des § 9 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
 
§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang
6.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Abnehmer ist Frankfurt am Main.
6.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden wir die uns bekannte preisgünstigste Verpackung und die uns bekannte preisgünstigste Versandart wählen.
6.3
Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes durch den Spediteur, Frachtführer, oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen auf den Abnehmer über, soweit nichts anderes vereinbart ist. § 4 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
6.4
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
 
§ 7 Ansprüche wegen Sachmängeln
7.1
Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht binnen drei Tagen nach Wareneingang schriftlich gerügt wird, wobei die Absendung der Rüge an uns entscheidend ist. War der Mangel bei der sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar, so gilt die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.
7.2
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem ursprünglichen Versendungsort verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entspricht. Soweit wir die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung wählen, sind die mängelbehafteten Liefergegenstände frachtfrei an uns zurückzusenden, wobei der Abnehmer verpflichtet ist, die preisgünstigste Versandart zu wählen.
7.3
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Abnehmer oder einem vom Abnehmer bestimmten Dritten.
7.4
Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
 
§ 8 Gewährleistung
8.1
Die Gewährleistungsrechte des Abnehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2
Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung unter genauer Beschreibung geltend gemacht werden.
8.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8.4
Liegt die Inbetriebnahme vor der Auslieferung an den Endkunden, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit der ersten Inbetriebnahme.
8.5
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
8.6
Die Gewährleistung erlischt, wenn die in der Bedienungsanleitung oder anderweitig gegebenen Vorschriften über die Behandlung oder Bedienung nicht befolgt wurden oder wenn Änderungen am Liefergegenstand vom Abnehmer oder von dritter Seite ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden.
8.7
Gewähr wird nur für neue Geräte geleistet.
8.8
Gewähr wird nur zu Gunsten des Vertragspartners geleistet. Sie gilt nicht gegenüber Dritten, die später die gelieferte Ware erwerben.
8.9
Bei berechtigen und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl und entweder durch uns oder in unserer Verantwortung durch einen Dritten, durch Nachbesserung, Austausch eines Teils oder Ersatzlieferung. Entscheiden wir uns für eine Nachbesserung, können wir die Einsendung des mangelhaften Teils oder des Geräts an die für den Abnehmer zuständige Vertretung verlangen. Entscheiden wir uns für den Austausch eines Teils oder für eine Ersatzlieferung, geht das ausgetauschte Teil oder die gelieferte Ware in unser Eigentum über. Erhebt der Abnehmer auch gegenüber der erfolgten Nachbesserung, dem Teileumtausch oder der Ersatzlieferung eine berechtige Mängelrüge und ist ihm nicht zuzumuten, einen weiteren Nachbesserungsversuch, den Umtausch eines Teils oder eine Ersatzlieferung zu dulden, steht ihm das Recht zu, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
8.10
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir bei berechtigten Mängelrügen die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung eigener Mitarbeiter. Im Übrigen trägt der Abnehmer die Kosten.
 
§ 9 Gewährleistung
§ 7 Abs 3 gilt nicht, wenn die von uns gelieferten, neu hergestellten Gegenstände, auch im Rahmen einer Lieferkette, an Verbraucher veräußert werden.
 
§ 10 Schadenersatz
10.1
Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen sowie – ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2
Darüber hinaus haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit unserer Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle des Leistungsverzugs oder der Verletzung einer sonstigen Kardinalpflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit denen wir bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen mussten.
10.3
Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt.
 
§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
11.2
Der Abnehmer ist verpflichtet, den Liefergegenstand für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
11.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf unsere Liefergegenstände hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Abnehmer für den uns entstandenen Ausfall.
11.4
Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt und uns per Kopie/ Anschreiben darüber informiert.
11.5
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
11.6
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
11.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
 
§ 12 Softwarenutzung
12.1
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Abnehmer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
12.2
Der Abnehmer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Abnehmer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
12.3
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben dem Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unter- lizenzen ist nicht zulässig.
 
§ 13 Zahlungsbedingungen
13.1
Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Ablauf dieser Frist kommt der Abnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf.
13.2
Der Abnehmer ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
13.3
Befindet sich der Abnehmer im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet.
In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers (z.B. bei Scheck- oder Wechselprotest), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Abnehmers sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Abnehmer diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
13.4
Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber an. Solange wir noch der Aussteller- oder Indossatenhaftung aus einem im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gegebenen Wechsel unterliegen, gelten unsere Ansprüche als nicht erfüllt.
 
§ 14 Schriftform- und Schlussbestimmungen
14.1
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Regelungen, die mit Geschäftsführern oder Prokuristen unsererseits vereinbart werden.
14.2
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer ist Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand sowie an dem Ort zu verklagen, an den der Liefergegenstand auf Wunsch des Abnehmers versandt wurde.
14.3
Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages entstehen, sind nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sie auf deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen.